Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Weinfeder e.V." und kann um den erklärenden Zusatz „Verband deutschsprachiger Weinpublizisten" ergänzt werden. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und ist im Vereinsregister eingetragen. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein versteht sich als Vereinigung, bzw. als Verband von Weinpublizisten mit folgenden Zielen: 

Der Verein dient der internen und externen Kommunikation von weinfachlich arbeitenden Publizisten und der Weinwirtschaft, von Verlagen und Medienanstalten sowie den Konsumenten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabeordnung. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Interne Verständigung über die ethischen Prinzipien weinjournalistischer Arbeit. Der Verein und seine Mitglieder sorgen für größtmögliche Transparenz in allen Fragen wirtschaftlicher Verquickung,
  2. Förderung der Kompetenz der Weinpublizisten,
  3. Förderung des weinpublizistischen Nachwuchses,
  4. Sensibilisierung der Mitglieder für berufsständische und ethische Probleme des Weinpublizismus,
  5. Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, z.B. Diskussionsforen, Seminaren etc.,
  6. Einrichtung einer zentralen Schnittstelle zwischen Weinpublizisten und der Weinwirtschaft,
  7. Vertretung der weinpublizistischen Interessen gegenüber Verlagen und elektronischen Medien,
  8. Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Images und der Seriösität des Weinpublizismus,
  9. Vertretung der deutschsprachigen Weinpublizisten im Internationalen Weinjournalistenverband FIJEV (Fédération Internationale des Journalistes et Écrivains des Vins et Spiritueux),
  10. Maßnahmen zur Förderung der Weinkultur,
  11. Maßnahmen zum Schutz des Endverbrauchers (Verbraucherschutz). 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen an „Reporter ohne Grenzen e.V. - Deutsche Sektion von ‚Reporters sans frontières‘“, Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich.

§ 3 Erwerb und Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die regelmäßig publizistisch über Wein berichtet und die im Pressekodex des deutschen Presserats aufgestellten ethischen Grundsätze achtet.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und bedarf des Vorschlags durch zwei Mitglieder des Vereins als Paten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Bewerber um eine Mitgliedschaft, die zugleich erwerbswirtschaftlich in der Weinbranche tätig sind, müssen dies dem Vorstand offenlegen. Die Mitgliedschaft wird nur gewährt, wenn der Schwerpunkt der Arbeit im Weinsektor publizistischer Art ist, bzw. wenn die Art der Tätigkeit keinen Interessenkonflikt beinhaltet. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
  4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands über einen Antrag auf Aufnahme können Bewerber eine Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung bei der nächsten regulären Einberufung.
  5. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 3 gelten während der gesamten Dauer der Mitgliedschaft fort. Mitglieder sind verpflichtet, erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten in der Weinbranche unverzüglich offenzulegen, wenn daraus ein Interessenkonflikt entstehen könnte. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zur Beendigung der Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 4 führen.
  6. Die regelmäßige publizistische Tätigkeit ist auf Anfrage nachzuweisen. Mitglieder sind aufgerufen, sich mindestens einmal im Jahr mit einem selbstverfassten Beitrag einschließlich Bildmaterial unentgeltlich an einer Veröffentlichung des Vereins zu beteiligen. 
  7. Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen und Satzung sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen und dem Vorstand Änderungen der Kontaktdaten zeitnah mitzuteilen, einschließlich der auf der Webseite unter Zustimmung veröffentlichten Daten.
  8. Auf Antrag kann der Status eines passiven Mitglieds zuerkannt werden. Dies gilt insbesondere für Mitglieder, die ihre aktive publizistische Tätigkeit beendet haben oder die nicht regelmäßig publizistisch tätig sind. Passive Mitglieder nehmen an den Aktivitäten des Vereins teil, haben insbesondere in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, besitzen aber kein aktives oder passives Wahlrecht für Vorstandsämter; für sie ist ein reduzierter Mitgliedsbeitrag vorzusehen. Das Wiederaufleben der aktiven Mitgliedschaft ist auf Antrag zum Beginn eines Kalenderjahres möglich. Über Anträge entscheidet der Vorstand.
  9. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins ideell und finanziell unterstützen will. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Fördermitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Sie haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Eine Einflussnahme auf die publizistische Tätigkeit des Vereins oder seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Vorstand kann die Fördermitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen oder beenden. Die Regelungen zur Beendigung der Mitgliedschaft nach §4 gelten entsprechend.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Tod des Mitglieds,
  2. freiwilligen Austritt,
  3. Streichung von der Mitgliedsliste,
  4. Ausschluss aus dem Verein.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  2. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Nach der zweiten Mahnung muss eine Frist von drei Monaten zur Zahlung auf das Vereinskonto verstrichen sein. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen und beendet die Mitgliedschaft.
  3. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins in grobem Maße verstößt oder verstoßen hat und das Verhalten trotz einer schriftlichen Abmahnung durch den Vorstand fortsetzt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere die Zuwiderhandlung der Offenlegungspflicht in Bezug auf Tätigkeiten in der Weinbranche oder den Verein schädigendes Verhalten. 
  1. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Anhörung zu geben. Anschließend entscheidet der Vorstand per Beschluss über den Ausschluss. Die Entscheidung wird dem Mitglied durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder schriftlich mitgeteilt, unter Angabe der Gründe und Beifügung des Beschlussprotokolls. 
  2. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sodass die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung fortbesteht. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Mitgliederversammlung einberufen; versäumt er diese Frist, gilt der Ausschluss als nicht erfolgt. Wird keine oder nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt, ist der Ausschluss endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden
b) einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden
c) einer Schriftführerin oder einem Schriftführer
d) einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister

2. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des BGB-Vorstands gemeinsam vertreten (vertretungsberechtigter Vorstand).

3. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch Beisitzerinnen und Beisitzer erweitern (erweiterter Vorstand), deren Anzahl die des vertretungsberechtigten Vorstands nicht übersteigen soll. Sie sind in Vorstandssitzungen gleichberechtigt stimmberechtigt.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5. Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertretung ist ermächtigt, Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister alleine vorzunehmen.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
  4. Abschluss und Kündigung von Verträgen,
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
  6. Herausgabe von Publikationen des Vereins.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. 
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Funktion durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung wahrgenommen. 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Umlaufverfahren. Die Sitzungen können als Präsenzveranstaltung oder online durchgeführt werden. Im Umlaufverfahren können Beschlüsse per E-Mail oder über ein geschütztes digitales Kommunikationssystem gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
  2. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sein, darunter die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertretung sowie ein weiteres Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Die Sitzungsleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung der Stellvertretung.
  3. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung.
  4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sitzungsleitung den Ausschlag.
  5. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein, die in der Regel als Online-Sitzung stattfindet, um allen Mitgliedern eine ortsunabhängige Teilnahme zu ermöglichen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt drei Wochen vor dem Termin an die dem Verein zuletzt bekannte Post- oder E-Mail-Adresse. Bei Online-Versammlungen erhalten die Mitglieder rechtzeitig einen Zugangslink sowie Informationen zu den technischen Anforderungen und dem vom Vorstand festgelegten Konferenzsystem.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
  1. Haushaltspläne und Jahresberichte,
  2. Entlastung und Wahl des Vorstands,
  3. Mitgliedsbeiträge,
  4. Satzungsänderungen,
  5. Vereinsauflösung,
  6. Beschwerden gegen Vorstandsentscheidungen zu Aufnahme oder Ausschluss,
  7. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
  1. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand in dessen Zuständigkeitsbereich Empfehlungen geben. Ebenso kann der Vorstand die Meinung der Mitgliederversammlung zu seinen Aufgaben einholen.
  2. Den Vorsitz der Versammlung führt die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung oder ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung eine Leitung. Für Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlungsleitung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Protokollführung obliegt der Schriftführerin oder dem Schriftführer, bei Verhinderung bestimmt die Versammlung die Protokollführung. Das Protokoll wird von Versammlungsleitung und Protokollführung unterzeichnet und im Anschluss allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine abweichende Mehrheit vorsieht. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit, eine Auflösung einer Vierfünftelmehrheit.
  2. Für die Wahlen zum Vorstand gilt folgendes: Falls im ersten Wahlgang kein Wahlvorschlag die Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Personen der Wahlvorschläge mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 
  3. Die Beschlüsse sind mit den Ergebnissen der Abstimmung in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 13 Anträge zur Tagesordnung

Mitglieder können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung einreichen. Über nachträgliche Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Anträge über Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
  7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten.

§ 16 Aufwandsentschädigungen

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Aufwendungen für den Verein müssen vor ihrer Entstehung vom Vorstand genehmigt werden. Nach Genehmigung haben die Mitglieder und Mitarbeiter einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Vierfünftelmehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und ihre / seine Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Auflösung des Vereins

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. Januar 2025 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 22. Januar 2025 zu Tagesordnungspunkt Nummer 6.

gez: Wolfgang Junglas (Vorsitzender)
gez: Michael A. Else (Protokollführer)