Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Weinfeder e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Das Geschäftsjahr des Vereins gilt jeweils vom 1.5. bis zum 30.4.

§ 2 Zweck des Vereins

Weinfeder e.V. versteht sich als Vereinigung von Weinpublizisten mit folgenden Zielen: Der Verein dient der internen und externen Kommunikation von weinfachlich arbeitenden Publizisten und der Weinwirtschaft, von Verlagen und Medienanstalten sowie den Konsumenten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Interne Verständigung über die ethischen Prinzipien weinjournalistischer Arbeit. Der Verein und seine Mitglieder sorgen für größtmögliche Transparenz in allen Fragen wirtschaftlicher Verquickung

Förderung der Kompetenz der Weinpublizisten

Förderung des weinpublizistischen Nachwuchses

Sensibilisierung der Mitglieder für berufsständische und ethische Probleme des Weinpublizismus

Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, z.B. Diskussionsforen, Seminaren etc.

Einrichtung einer zentralen Schnittstelle zwischen Weinpublizisten und der Weinwirtschaft

Vertretung der weinpublizistischen Interessen gegenüber Verlagen und elektronischen Medien

Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Images und der Seriösität des Weinpublizismus

Vertretung der deutschsprachigen Weinpublizisten in internationalen Weinjournalistenverbänden (FIJEV)

Maßnahmen zur Förderung der Weinkultur

Maßnahmen zum Schutz des Endverbrauchers

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:

Reporter ohne Grenzen e.V. - Deutsche Sektion von "Reporters sans frontières"
Skalitzer Straße 101, D-10997 Berlin

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Als Mitglieder sind Publizisten zugelassen, die regelmäßig über Wein berichten und die im Pressecode des deutschen Presserates aufgestellten ethischen Grundsätze teilen und achten.

Die Mitgliedschaft wird in der Gründungsversammlung durch Mehrheitsbeschluss erreicht, spätere Aufnahmen müssen schriftlich eingereicht und durch 2 Paten vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Weinpublizisten, die gleichzeitig in der Weinwirtschaft tätig sind oder dort ihren Lebensunterhalt verdienen, sind verpflichtet, diese Tätigkeit gegenüber dem Vorstand unmittelbar offenzulegen. Eine Mitgliedschaft kommt nur dann in Frage, wenn der Schwerpunkt der Arbeit im Weinsektor publizistischer Art ist, bzw. wenn die Art der Tätigkeit keinen Interessenkonflikt beinhaltet. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Der Betroffene und Mitglieder haben das Recht, die Jahreshauptversammlung gegen diese Entscheidung anzurufen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliedsliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Vorstand hat das Recht zum Ausschluss von Mitgliedern. Die Ausschlussgründe sind:

nach Abmahnung wiederholte Verstöße gegen die Satzung, insbesondere die Zuwiderhandlung der Offenlegungspflicht in Bezug auf Tätigkeiten in der Weinwirtschaft.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Versammlung der Mitglieder zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Versammlung der Mitglieder zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht ergangen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Versammlung der Mitglieder bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

a) die Versammlung der Mitglieder
b) der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen, nämlich:

dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
zwei Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

Der Vorsitzende wird ermächtigt, alleine die Anmeldung zum eingetragenen Verein beim Amtsgericht vorzunehmen.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Versammlung der Mitglieder zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Versammlung der Mitglieder und Aufstellung der Tagesordnungen,
2. Einberufung der Versammlung der Mitglieder,
3. Ausführung der Beschlüsse der Versammlung der Mitglieder,
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Versammlung der Mitglieder für die Dauer eines Jahres gewählt. Das Amtsjahr ist identisch mit dem Geschäftsjahr. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Abstimmungen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Die Versammlung der Mitglieder

In der Versammlung der Mitglieder hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Versammlung der Mitglieder ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
2. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Versammlung der Mitglieder Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Versammlung der Mitglieder einholen.

§ 12 Die Einberufung der Versammlung der Mitglieder

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Versammlung der Mitglieder stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Versammlung der Mitglieder

Die Versammlung der Mitglieder wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Versammlung der Mitglieder fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Für die Wahlen zum Vorstand gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmer erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Versammlung der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung der NMitglieder beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung der Mitglieder die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung der Mitglieder gestellt werden, beschließt die Versammlung der Mitglieder. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 15 Außerordentliche Versammlung der Mitglieder

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Versammlung der Mitglieder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung der Mitglieder mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Versammlung der Mitglieder nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung der Mitglieder vom 14. September 2001 beschlossen. Die Änderung in § 7, Anzahl der Mitglieder des Vorstandes, wurde in der Versammlung der Mitglieder vom 29. April 2007 beschlossen.